Teil 2 - Tipps von RA Lehmann
Nach einem Verkehrsunfall und der Klärung der Haftungsfrage besteht oft die Konstellation, dass der Geschädigte ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Reparaturkosten eingeholt hat und fiktiv abrechnen möchte. Die Versicherung kürzt diese Kosten (oft nach Einholung einer eigenen Begutachtung) mit der Begründung, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch zu einer günstigeren Fachwerkstatt gehen kann, die insbesondere mit günstigeren Stundensätzen kalkuliert, als im Gutachten angesetzt.
Nachdem bereits verschiedene Abteilungen des in Berlin für Verkehrsunfälle zuständigen Amtsgerichts Mitte dies kritisch gesehen haben (vgl. hiesiger Artikel vom Nov 2012), gibt es mittlerweile auch geschädigtenfreundliche Entscheidungen des Landgerichts Berlin.
So hatte das LG Berlin in einer aktuellen Entscheidung vom 16.01.13 (Az: 43 S 136/12) insbesondere den pauschalen Verweis der Versicherung auf eine Alternativwerkstatt als nicht ausreichend angesehen.
In dem konkreten Fall hatte der Geschädigte ein Sachverständigengutachten eingereicht, das auf der Basis der Stundensätze der Markenwerkstatt kalkulierte. Die Versicherung hatte dies prüfen lassen und dem Geschädigten den Prüfbericht der in dieser Konstellation immer wieder auftauchenden Firma „Control Expert“ übersandt und die ermittelten Reparaturkosten gekürzt. In dem Prüfbericht war wie üblich nur ein pauschaler Hinweis auf eine Alternativwerkstatt als „zertifizierter KFZ-Fachbetrieb“ enthalten. Dies genügte dem Landgericht Berlin nicht, da es mit dem abstrakten Aufzeigen von geringeren Stundenverrechnungssätzen eben nicht getan sei, vielmehr müsste ein verbindliches Reparaturangebot der Alternativwerkstatt vorliegen.
Diese Entscheidung steht zwar nicht ganz im Einklang mit der derzeitigen BGH-Rechtsprechung, die derzeit leider weniger geschädigtenfreundlich ist, dennoch ist zu diesem Punkt doch erhebliche Bewegung gerade in die Berliner Rechtsprechung gekommen.
Es lohnt sich daher aktuell umso mehr, eine Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Lesen Sie auch Teil 1: Wenn die Versicherung die ermittelten Reparaturkosten kürzen will - Teil 1
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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