In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Zweibrücken vom 22.10.2015, Az: 1 Owi Ss Bs 47/15) war durch das Amtsgericht wegen eines bußgeldrechtlichen Vorwurfs zunächst ein Fahrverbot verhängt worden.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde ließ der Betroffene – wie so oft als Verteidigungsstrategie in solchen Fällen – vortragen, dass mittlerweile ein so langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil (hier 1 Jahr und 7 Monate) verstrichen ist, dass ein Einwirken mittels eines Fahrverbotes nicht mehr erforderlich ist.
Die Oberlandesgerichte gingen zwar bisher von einer nicht feststehenden Grenze von ca. 2 Jahren aus, die zwischen Tat und Urteil liegen müssen, damit im Falle dessen, dass der Betroffene sich in dieser Zeit „ordentlich“ verhalten hat, auf das Fahrverbot verzichtet werden kann.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte in verschiedenen Entscheidungen aber zuletzt die Grenze teilweise auch immer weiter nach unten gesetzt, so wurde ein Zeitraum von 1 Jahr und 8 Monaten akzeptiert.
Mit der hier besprochenen Entscheidung wurde letztlich aber ein Zeitraum von 1 Jahr und 7 Monaten dann doch als zu kurz angesehen, um zu einem Absehen vom Fahrverbot zu kommen.
Zwar gibt es für die Betroffenen keine feststehende Grenze für den Zeitraum und wird dies auch von verschiedenen Oberlandesgerichten im Detail unterschiedlich gesehen, doch ist eben auch festzuhalten, dass es bei längerer Verfahrensdauer eine durchaus praktikable Möglichkeit der Verteidigung dahingehend gibt, im Einzelfall zu einem Absehen vom Fahrverbot zu kommen, auch wenn der Zeitraum von 2 Jahren noch nicht erreicht ist.
Ob man in einem konkreten Fall sich damit erfolgreich verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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