Das Amtsgericht hatte den Betroffenen aber wegen einer vorsätzlichen anstatt nur wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und dies insbesondere damit begründet, dass die zulässige Geschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 40% überschritten war.
Die vorsätzliche Verwirklichung wird regelmäßig härter bestraft, als die fahrlässige Begehung, so dass der konkrete Vorwurf mitunter einen erheblichen Unterschied für den Betroffenen macht.
Das Oberlandesgericht hat dies letztlich auch bestätigt und liegt dabei auch auf der Linie des Berliner Kammergerichts (vgl. KG vom 25.03.2015, Az: 3 Ws (B) 19/15), wonach bei einer solchen Überschreitung von 40% von einem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass dem Fahrer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen bleibt.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen einen solchen Vorwurf erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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