In einem aktuellen Fall, den ein Amtsgericht zu entscheiden hatte (vgl. AG Nienburg vom 20.01.2015, Az: 4 Ds 155/14), hatte ein Verkehrsteilnehmer in seinem Fahrzeug eine sogenannte „Dashcam“ installiert, eine Minikamera, die das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug aufnehmen kann.
Nach einem sehr dichten Auffahren eines anderen Verkehrsteilnehmers hatte der Geschädigte zum Zwecke der Beweissicherung seine neben dem Innenspiegel angebrachte „Dashcam“ aktiviert, um einen zu befürchtenden Zusammenstoß bzw. Unfall zu filmen. Die „Dashcam“ nahm dazu insbesondere den Bereich der Straße vor dem Fahrzeug des Geschädigten auf und speicherte dies auf eine SD-Karte.
Wie schon vom Geschädigten befürchtet, kam es dann nachfolgend zu einem Ausbremsen und einem „Beinaheunfall“, so dass der Geschädigte Anzeige erstattete und dafür auch seine Aufzeichnung der Dashcam zur Verfügung stellte.
Letztlich ist der Angeklagte durch das Amtsgericht wegen Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden, wobei sich das Amtsgericht dabei insbesondere auch auf die Videoaufzeichnungen gestützt hatte.
Die aktuell in der Rechtsprechung vielfach diskutierte Frage der Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen hat das Amtsgericht bejaht und dies insbesondere damit begründet, dass der Geschädigte gerade nicht dauerhaft den Straßenverkehr gefilmt habe, sondern die Dashcam konkret und anlassbezogen vorausschauend als Beweismittel für ein mögliches Unfallereignis aktiviert habe.
Die so zulässig – für die private Beweissicherung - angefertigte Videoaufnahme kann dann nach den bisher schon von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen entwickelten Grundsätzen auch im Strafverfahren verwertet werden.
Die hiesige Entscheidung dürfte eine der ersten Urteile zur Frage der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen in einem Bußgeld- bzw. Strafverfahren sein, so dass abzuwarten bleibt, wie andere Gerichte bzw. die nächsten Instanzgerichte entscheiden werden.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich mit Videoaufnahmen behelfen oder sich gegen diese wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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