In einem aktuellen Fall, den ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte (vgl. VG Neustadt/AW vom 28.01.2016, Az: 3 L 4/16) war dem Betroffenen durch die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wogegen er sich in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht wendete.
Die Führerscheinbehörde hatte den 70 Jahre alten Betroffenen aufgefordert, ein sogenanntes (Eignungs)Gutachten einzuholen und vorzulegen, da beim ihm eine Schwerhörigkeit vorliegt. Diese betrug auf einem Ohr über 50% und auf dem anderen Ohr 100%, so dass der Betroffene auf ein Hörgerät angewiesen war.
Da der Betroffene das Gutachten nicht beigebracht hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde entzogen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Betroffenen in dem o.g. Eilverfahren nunmehr aber Recht gegeben und gegen die Behörde entschieden.
Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts rechtfertigt allein das Tragen eines Hörgerätes die Behörde nicht, ein ärztliches Gutachten anzuordnen.
Vielmehr müssten gleichzeitig noch andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen) vorliegen, um dies zu begründen.
Hintergrund der Begründung ist die Argumentation, dass im motorisierten Straßenverkehr die Orientierung überwiegend durch die Aufnahme visueller Signale erfolgt. Bei einer Hörminderung erfolgt zudem regelmäßig eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen, z.B. sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage durch besondere Aufmerksamkeit und Umsicht sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Ob man in einem konkreten Fall sich mit einem solchen Einwand erfolgreich verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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