Dort finden sich dann regelmäßig Angaben zur Schadenshöhe, insbesondere zu den zu erwartenden Reparaturkosten. Diese werden regelmäßig in Nettobeträge und Bruttobeträge unterschieden, da bei einer sogenannten fiktiven Abrechnung, d.h. z.B. im Fall, dass der Geschädigte den Schaden nicht repariert, seit einer Gesetzesänderung nur noch der Nettobetrag angesetzt werden kann. Mehrwertsteuer ist danach nur erstattungsfähig, wenn Sie tatsächlich angefallen ist, also der Geschädigte sie z.B. im Rahmen einer Reparaturrechnung auch tatsächlich bezahlt hat.
Weiter finden sich im Schadensgutachten auch regelmäßig Angaben zum sogenannten Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um das verunfallte Kfz (entsprechend dem Typ, Alter, Laufleistung, Ausstattung usw.) wiederzubeschaffen. Restwert ist derjenige Wert, den das verunfallte (beschädigte) Kfz mit dem unreparierten Unfallschaden noch Wert ist. Je nach konkreten Werten, die der Sachverständige ermittelt hat, ergeben sich die unterschiedlichsten Konstellationen in der Schadensregulierung (z.B. wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturwürdigkeit, usw.). Je nach Konstellation kann dies für den Geschädigten günstiger oder nachteiliger sein. Dahingehend sind natürlich auch die Versicherungen bestrebt, bestimmte Werte höher oder niedriger anzusetzen.
Gerade beim Restwert ist immer wieder zu beobachten, dass die Versicherungen diesen mit eigenen nachgeschobenen Angeboten versuchen höher als im Gutachten ermittelt anzusetzen, um dann natürlich weniger regulieren zu müssen. Gerade in dem Fall, dass der Geschädigte sein Kfz behalten und nicht verkaufen möchte, ist dies mitunter für ihn sehr nachteilig. Der BGH hat dahingehend aber nochmals klargestellt, dass der Geschädigte auch im Totalschadensfall sich auf sein eingeholte Sachverständigengutachten und dem dort ermittelten Restwert berufen kann, wenn dieser korrekt ermittelt wurde. Dies bedeutet in der Regel, dass der Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage drei Angebote des regionalen Marktes ermitteln und im Gutachten konkret benennen muss (vgl. BGH, Az VI ZR 318/09).
Also insgesamt gilt, jede einzelne Fall ist konkret zu prüfen und nachgeschobene Restwertangebote der Versicherungen sind kritisch zu hinterfragen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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