Immer wieder kommt es bei der Unfallregulierung zu Problemen, wenn Vorschäden bei der gutachterlichen Schadensfeststellung nicht oder nicht korrekt angegeben oder ermittelt werden.
Seit einigen Jahren speichern die Versicherer sämtliche Schäden in ihrem Hinweis- und Informationssystem (HIS), so dass bei der anschließenden Schadensregulierung die Versicherer regelmäßig sehr gute Informationen über frühere abgerechnete Schäden an Fahrzeugen haben und diese dann auch für Ihre Argumentation und Abrechnung und insbesondere für Kürzung und Ablehnung von Ansprüchen nutzen.
So werden bei Fällen, wo der Anspruchsteller einen Vorschaden beim Sachverständigen nicht angegeben hatte oder dieser einen solchen in sein Gutachten nicht aufgenommen hatte, immer wieder Kürzungen der Ansprüche oder sogar vollständige Ablehnung von Ansprüchen durch die Versicherer vorgenommen.
Dies hat zu einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und diversen Fallgruppen geführt. Dabei gilt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH DAR 90, 224) weiterhin, dass allein mit der Begründung, dass der Anspruchsteller auch Ersatz von Schäden verlangt, die nach gerichtlicher Überzeugung nicht aus dem Unfall stammen (Vorschäden), eine Ablehnung bzw. Klageabweisung nicht gestützt werden darf.
Grundsätzlich gilt aber, eine wahrheitsgemäße Angabe zu Vorschäden lässt viele Probleme gar nicht erst entstehen.
Zu weiteren Fallkonstellationen wird auf einen folgenden Artikel verwiesen.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen Vorschadenseinwände verteidigen und seine Ansprüche dennoch erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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