In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
In dem zu beurteilenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Kaskovertrag angegeben, dass er sein Fahrzeug immer in der Garage parkt und dadurch auch einen günstigeren Beitrag bekommen. Nun wurde das KFZ gestohlen, an diesem Tag hatte der Versicherungsnehmer aber sein KFZ vor der Garage geparkt, dass – wie er angab – so einmal pro Woche vorkam.
Das Gericht hatte ihm letztlich die Versicherungsleistung um 30% gekürzt und dies mit einer Art grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Ermöglichung des Diebstahls begründet, da der Diebstahl nach der Ansicht des Gerichts nun für den Täter einfacher möglich war, als wenn dieser noch zusätzlich in die verschlossene Garage hätte einbrechen müssen.
Ob man sich gegenüber einer solchen Anspruchskürzung der Versicherung zur Wehr setzen kann, lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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