Tipps von RA Lehmann - Nachfolgend weitere interessante Erwägungen zur Frage des Nutzungsausfalls als Schadensposition im Rahmen der Unfallregulierung.
Eine weitere Streitfrage mit der gegnerischen Versicherung besteht oft auch dahingehend, dass diese die „Nutzungsmöglichkeit“ des Geschädigten anzweifelt. Dies bedeutet, dass die Schadensposition nur entstehen soll und dann auch reguliert werden kann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes KFZ nach dem Unfall überhaupt nutzen könnte. Dies kann z.B. fraglich sein, wenn der Geschädigte selbst bei dem Unfall schwer verletzt worden ist und tatsächlich gar nicht Auto fahren kann, weil er z.B. im Krankenhaus liegt.
Zu dieser Frage, bei welcher Schwere der Verletzung die Nutzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist, gibt es – wie zu erwarten war - unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. So bejaht das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.03.04, 1 U 120/03) den Anspruch trotz Brustbeinprellung und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit, sowie in einem anderen Fall trotz Schädelprellung, Prellungen am Kniegelenk, Unterschenkel und HWS-Verletzung (Urteil vom 17.12.01, Az 1 U 41/01). Verneint wurden Ansprüche aber z.B. bei sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit nach Unfallschock und posttraumatischer Belastungsstörung (OLG Düsseldorf vom 24.02.03, 1 U 141/02) bzw. bei HWS-Verletzung mit Krankschreibung (OLG Brandenburg vom 28.09.06, 12 U 8/06).
Die Nutzungsmöglichkeit kann aber auch aus anderen Gründen entfallen, z.B. bei Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt bzw. bei Erlöschen der Betrieberlaubnis bzw. Stilllegung des in Rede stehenden bei Unfall beschädigten KFZ.
Im Zweifel ist aber jeder Einzelfall konkret zu betrachten, so dass die Einholung anwaltlicher Hilfe empfehlenswert ist.
Weitere Ausführungen und Tipps folgen in einem späteren Beitrag.
Lesen Sie weiter:
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 1
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 2
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 3
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