Nach einem Verkehrsunfall steht der Geschädigte regelmäßig vor der Frage, ob ihm anstatt dem Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum der Reparatur oder dem Zeitraum der Suche nach einem Ersatzfahrzeug Nutzungsausfall zusteht.
Je nach konkreter Konstellation des Schadensfalls kommt ein solcher Anspruch in Betracht, die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der Einordnung des verunfallten Fahrzeuges in die Schwacke-Liste oder wird im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermittelt.
Ein häufiger Einwand wird seitens der Versicherung gebracht, wenn dort bekannt ist, dass der Geschädigte einen Zweitwagen hat, auf den er in diesem Zeitraum zurückgegriffen hat oder hätte zurückgreifen können.
In diesem Fall wird argumentiert, dass der Geschädigte gar keinen Nutzungsausfallschaden hat, da er ja den Zweitwagen hätte nutzen können (vgl. BGH NJW 76, 286; OLG Brandenburg VA 07, 118).
Etwas anderes kann aber geltend, wenn der Geschädigte nachweisbar vortragen kann, dass ihm der Zweitwagen tatsächlich gar nicht zur Verfügung stand, da dieser beispielsweise vom Ehepartner oder Familienangehörigen dauerhaft genutzt wird (vgl. OLG Koblenz NZV 04, 258).
Auch kann ein Argument sein, dass der Zweitwagen im Vergleich zum verunfallten Fahrzeug nicht vergleichbar, d.h. nicht zumutbar ist. Dies könnte z.B. bei einem Modell der Oberklasse (z.B. Mercedes S-Klasse) und einem Kleinwagen in Betracht kommen (vgl. LG Passau SP 10, 225).
Der Einwand des Zweitwagens wird auch regelmäßig von der Versicherung zusätzlich in den Fallkonstellationen gebracht, in denen es sich beim verunfallten Fahrzeug um ein Motorrad, Oldtimer oder Liebhaberfahrzeug handelt.
Jede Schadenskonstellation ist also immer anhand der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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