Ein Ausblick – Teil 2: Ab dem 01.01.2008 gilt eine neue Fassung des sämtlichen Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Kundenfreundlicher wurde z.B. das Recht der Kündigung und die weitere Abwicklung gestaltet. Kündigt der Kunde ordnungsgemäß im laufenden Versicherungsjahr, muss er die Versicherungsbeiträge nur noch bis zum Kündigungszeitpunkt zahlen oder bekommt bereits gezahlte Beträge erstattet und muss nicht wie früher noch die Beiträge für das gesamte Jahr zahlen.
Eine weitreichende Änderung ist der zukünftige Wegfall des bisher geltenden „Alles oder Nichts Prinzips“. Dies bedeutete bisher, dass die Versicherung bei z.B. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Kunden (z.B. Unfallverursachung nach Rotlichtverstoß in der Kaskoversicherung) leistungsfrei wurde und der Kunde leer ausging. Nach der nun erfolgten Änderung ist eine komplette Leistungsfreiheit nur noch bei vorsätzlichem Handeln möglich, bei grober Fahrlässigkeit wird nur nach der Quote des Eigenverschuldens gekürzt, d.h. der Kunde bekommt in diesen Fällen jetzt wenigstens einen Teil der Versicherungsleistung.
Wie hoch diese Quoten bzw. die jeweilige Kürzung ausfallen werden, wird sicherlich auch erst die Praxis der Rechtsprechung zeigen.
Gestärkt werden auch die Kunden der Privaten Krankenversicherung und der Lebensversicherungen. So werden die Kunden von Lebensversicherungen nun stärker an den Überschüssen beteiligt, die in den Anfangsjahren immer dabei gegenstehenden Abschlusskosten (Provision des Vermittlers, Verwaltungskosten), sind künftig auf fünf Jahre zu verteilen.
In diesem Ausblick lassen sich nicht abschließend sämtliche Änderungen dieser „Jahrhundereform“ des VVG aufzeigen, vieles wird sich auch erst im Alltag zeigen. Feststehen dürfte aber, eine konkrete Beratung im Einzelfall wird in vielen Fällen erst die notwendige Klarheit bringen.
Teil 1 “Neues Versicherungsrecht – was ändert sich?” finden Sie hier.[Link]
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