Es kommt in der Praxis relativ oft vor, dass Verkehrsteilnehmer auch im Straßenverkehr ein Mobiltelefon benutzen.
In § 23 Abs. 1a StVO hat der Gesetzgeber daher die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr sanktioniert, so dass in diesem Zusammenhang Einiges zu beachten ist, wenn man sich aktuelle Gerichtsentscheidungen dazu ansieht.
Die Vorschrift richtet sich z.B. nur an den „Fahrzeugführer“, der Fahrlehrer als Beifahrer soll danach aber nicht Fahrzeugführer sein (vgl. BGH, VA 15, 64). Der Radfahrer soll hingegen auch unter die Vorschrift fallen.
Das Benutzungsverbot soll nach der gesetzlichen Vorschrift aber nicht gelten, wenn das Fahrzeug steht (vgl. OLG Hamm, VA 07, 220). Für den Radfahrer heißt dies, dass der stehende Radfahrer telefonieren darf. Beim Kraftfahrzeugführer muss zusätzlich noch der Motor ausgeschaltet sein (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 08, 584). Dies soll auch beim Ausschalten des Motors durch eine sog. Start-Stopp-Automatik gelten (vgl. OLG Hamm, VA 15, 28).
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Begriff des Mobiltelefons nicht genauer definiert, so dass sich in der Praxis wiederholt die Frage stellt, was alles unter diesen Begriff zählt. Voraussetzung für ein Telefon ist aber wohl, dass mit dem jeweiligen Gerät zumindest eine Möglichkeit besteht, durch Übermittlung von Tönen in Echtzeit mit einem anderen zu kommunizieren. Daher soll z.B. ein I-Pod, mit dem man nur über das Internet kommunizieren könnte, nicht darunterfallen.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen einen solchen Vorwurf erfolgreich verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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