In einem aktuellen Fall den das Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden hatte (vgl. Beschluss vom 15.12.2016, Az: Au 7 S16.1493) hatte ein 75-ig jähriger Fahrer einen Kleinunfall verursacht, machte aber am Unfallort einen verwirrten und unsicheren Eindruck bei den herbeigerufenen Polizeibeamten. Daher wurde seitens der Polizei angeregt, die Fahreignung überprüfen zu lassen, was dann durch die Behörde unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und einen weiteren Unfall vor 5 Jahren auch erfolgte.
Die Behörde hatte den Betroffenen zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie zur Frage der Fahreignung aufgefordert.
Im Rahmen dieser Begutachtung wurde schließlich eine Demenzerkrankung diagnostiziert und die Fahreignung verneint, auch wenn der Gutachter noch angab, dass der Betroffene aufgrund seiner jahrelangen Fahrpraxis in der Lage sei, seine Defizite zu einem gewissen Teil auszugleichen.
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. den sofortigen Vollzug durch die Behörde wandte sich der Betroffene an das Verwaltungsgericht, was aber mit der hier zitierten Entscheidung den Antrag letztlich ablehnte.
Danach ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der einem psychologischen Testverfahren nicht mehr gewachsen ist und der die Testanweisung nicht versteht, im Zweifel die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden kann.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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