In einem aktuellen Fall, den ein Amtsgericht zu entscheiden hatte, (vgl. AG Offenburg vom 06.06.2016, Az: 3 OWi 208 Js 16375/15) hatte ein Betroffener eingewandt, dass der auf einem Messfoto abgebildete Gegenstand, den der Betroffene während des Fahrens in der Hand hielt, kein Telefon, sondern ein iPod sei, mit dem er nur diktiert hätte.
Laut den gerichtlichen Feststellungen sieht ein iPod ähnlich einem iPhone aus, so dass der Vortrag des Betroffenen letztlich nicht zu widerlegen war.
Um einen Handyverstoß annehmen zu können, muss das relevante Gerät nämlich geeignet sein, eine Telefonverbindung aufzubauen. Geräte wie ein iPod können sich nach jetzigem Stand nicht selbständig mit einem Mobilfunknetz verbinden. Telefonate sind nur über Online-Dienste denkbar, insbesondere wenn eine W-Lan Verbindung besteht. Dies ist aber laut den gerichtlichen Feststellungen beim derzeitigen Netzausbau aus einem fahrenden Auto nicht anzunehmen, so dass das Gericht den Handyverstoß abgelehnt hatte.
Andere Gerichte hatten Geräte wie einen iPod grundsätzlich nicht als Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift angesehen. Daran sieht man aber, wieviel Streitpotential diese Vorschrift immer wieder in der Praxis mit sich bringt.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen den Vorwurf der verbotenen Handynutzung wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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