Soweit der Fahrzeugführer eines Fahrzeuges im Rahmen eines Owi – Verfahrens nicht zu ermitteln ist oder aus bestimmten Gründen (z.B. wegen Gebrauch eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht) nicht angegeben werden soll, besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Halter des betreffenden Fahrzeuges die Anordnung zu erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen.
Mit einer derartigen Anordnung soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach seiner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Fahrtenbuchanordnung bzw. der darauf gerichtete Verwaltungsakt wird von der Fahrerlaubnisbehörde (FE-Behörde) erlassen und ist von dieser schriftlich zu begründen, d.h. dem Verkehrsteilnehmer (Halter des betreffenden Fahrtzeuges) müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zur Anordnung des Fahrtenbuchs bewogen haben.
Die FE-Behörde hat zu beachten, dass nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Wird dagegen nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher immer ratsam. Die Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig für das Fahrzeug erteilt, mit dem die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit „begangen“ worden ist. Es besteht jedoch darüber hinaus auch die Möglichkeit, das Fahrtenbuch auf das Fahrzeug zu erstrecken, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des ursprünglichen Fahrzeugs tritt. Im Regelfall ist grundsätzlich die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten gerechtfertigt. Soll von dieser Grundregel abgewichen werden, so müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen, welche von der FE-Behörde umfassend dargelegt werden müssen. Das Fahrtenbuch unterliegt keiner konkreten Form. Der Fahrtenbuchführer muss vor Beginn der Fahrt lediglich Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit angeben. Nach Beendigung der Fahrt müssen wiederum Datum und Uhrzeit vermerkt werden. Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen jederzeit zur Prüfung ausgehändigt werden können und ist 6 Monate nach Ablauf der zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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