In einem aktuellen Fall, den der Bundesgerichtshof (vgl. BGH vom 05.02.2013, Az: VI ZR 290/11) zu entscheiden hatte, war nach einem Verkehrsunfall die Haftung zwischen den Beteiligten geklärt.
Streit gab es aber über die nicht unerheblichen Mietwagenkosten i.H.v. ca. 5.400 €, die für die Dauer von 3 Monaten angefallen waren, wobei die Geschädigte insgesamt über diesen Zeitraum relativ wenig und zwar nur durchschnittlich 6 Kilometer am Tag gefahren war.
Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung erstatte nur einen Teilbetrag i.H.v. 1.395 €, wobei sie eine Art Gegenrechnung aufmachte und bei der geringen Fahrleistung Taxikosten i.H.v. 15 € je Tag ansetzte, was der tatsächlichen Fahrleistung entsprechen sollte.
Bzgl. des offenen Restbetrages klagte die Geschädigte, wobei der BGH Ihr überwiegend Recht gab. Zwar kann sich bei einer solchen geringen Fahrleistung auch die Unwirtschaftlichkeit ergeben, doch ist bei der Erforderlichkeit eines Mietwagens auch darauf abzustellen, ob der Geschädigte z.B. auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges angewiesen war. Dies kann z.B. für Arztbesuche oder Einkaufen der Fall sein.
Auch kann selbst für den Fall, dass die Mietwagenkosten nicht zu erstatten sind, dem Geschädigten zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, so dass er nicht völlig leer ausgeht.
Bei allen Fragen ist aber ein entsprechender Vortrag im gerichtlichen Verfahren notwendig, d.h. eine anwaltliche Vertretung ratsam.
Was man in einem solchen Fall konkret durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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