In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Hamm vom 24.11.2015, Az: 5 RBs 34/15) war der Betroffene durch das Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts verurteilt worden.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass kurz vor der Messung der Betroffene jedenfalls das Schild „Ende der Autobahn“ wahrgenommen hatte und insofern die übliche Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/h galt, die der Betroffene überschritten hatte.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlandesgericht die Verurteilung dann aber aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen, da es davon ausgeht, dass das betreffende Verkehrsschild bzgl. des Endes der Autobahn allein nicht ausreicht, da das Schild eben nur anzeigt, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.
Das Amtsgericht hätte nämlich vielmehr zusätzlich aufklären müssen bzw. hat nun erneut zu klären, ob danach tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war oder sonst durch die geschlossene Bebauung der Charakter einer geschlossenen Ortschaft für den Betroffenen offensichtlich oder eindeutig gewesen ist. Ist dem nicht so, dann kann der Betroffene auch nicht wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt werden.
Ob man in einem konkreten Fall sich mit einem solchen Einwand erfolgreich verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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