In einem aktuellen Fall, den das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte (vgl. KG vom 30.03.2017, Az: (3) 161 Ss 42/17), war ein Radfahrer alkoholisiert Fahrrad gefahren, so dass der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt im Raum stand.
Dabei hatte die Blutprobe des Radfahrers einen Wert von 2,0 Promille ergeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung war ab 1,1 Promille bei einem Autofahrer und bei 1,6 Promille bei einem Radfahrer von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Ab diesen Werten drohte daher grundsätzlich der Vorwurf einer strafbaren Trunkenheitsfahrt.
In dem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht Tiergarten aber den Angeklagten freigesprochen und dies mit einer neueren Studie des Versicherungswirtschaft begründet, die der Rechtsprechung nahelegte, den bisherigen Grenzwert von 1,6 Promille nach oben zu korrigieren.
Gegen diesen Freispruch hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, so dass das Kammergericht entscheiden musste, wobei die Beschwerde letztlich erfolgreich war. Das Kammergericht bemängelte einerseits, dass das Urteil die Tatzeit nicht aufführte, so dass man von dem Wert der späteren Blutprobe nicht auf die Beeinflussung zur Tatzeit zurückrechnen konnte und gab sich andererseits auch nicht mit dem bloßen Verweis auf die neuere Studie zufrieden, um von dem bisher geltenden Grenzwert abzuweichen.
Insofern dürfte trotz des Vorstoßes des Amtsgerichts Tiergarten auch weiterhin von dem bisher geltenden Grenzwert für Radfahrer von 1,6 Promille auszugehen sein.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen entsprechende Vorwürfe wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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