In einem aktuellen Fall, den ein Amtsgericht zu entscheiden hatte, (vgl. AG Dortmund vom 17.01.2017, Az: 729 OWi-264 Js 2313/16-9/17) hatte ein Betroffener irrtümlich angenommen, die Ampel zeige dauerhaft Rot und sei defekt und war dann schließlich bei Rot gefahren.
Das Amtsgericht hatte den sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rot), welcher neben dem Bußgeld und Punkten stets mit einem Fahrverbot geahndet wird, dennoch nur als fahrlässigen und einfachen Verstoß gewertet und den Betroffenen nur zu einer Geldbuße verurteilt.
Soweit der Irrtum des Betroffenen über die Funktionsfähigkeit der Ampel tatsächlich in dem Verfahren feststellbar ist, wird angenommen, dass der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert ist und der Verstoß damit nicht mehr als grob pflichtwidrig anzusehen ist, so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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