In einem aktuellen Fall, den ein weiteres Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Nürnberg vom 10.08.2017, Az: 13 U 851/17), hatte ein Verkehrsteilnehmer in seinem Fahrzeug eine sogenannte „Dashcam“ installiert, eine Minikamera, die das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug aufnehmen kann.
Vorliegend ging es auf dem ersten Blick um einen normalen Auffahrunfall, da auf einer Autobahn ein LKW einem Pkw aufgefahren war. Der Eigentümer des Pkw klagte nun auf Schadenersatz und berief sich auf den Anscheinsbeweis des Auffahrenden, der eindeutig gegen den Fahrer des Lkw sprach. Dieser konnte aber eine Videoaufnahme seiner im Lkw stationierten Dashcam präsentieren, die ein erstaunliches Fahrmanöver des Pkw-Fahrers belegt, der zuvor einen Spurwechsel über sämtliche Spuren mit anschließendem Abbremsen vor dem Lkw vorgenommen hatte.
Das OLG problematisierte in seiner Entscheidung ausführlich die Frage der Verwertbarkeit solcher Aufnahmen, hat diese aber wie auch schon das OLG Stuttgart letztlich bejaht, so dass der Lkw-Fahrer Recht bekam und die Klage abgewiesen wurde. Ohne diese Aufnahme wäre die Klage vermutlich genau anders entschieden worden.
Es ist nach den neusten Entscheidungen davon auszugehen, dass solche Aufnahmen von Dashcams in Fahrzeugen zukünftig eine immer größere Rolle spielen werden und auch die Frage der Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hoffentlich bald abschließend geklärt sein dürfte.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich mit Videoaufnahmen behelfen oder sich gegen diese wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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