In einem aktuellen Fall, den ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Arnsberg vom 11.09.2014, Az: 6 Qs 81/14), hatte sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, indem er laut Zeugenaussagen von der Unfallstelle ca. 400 bis 500 Meter weitergefahren war.
Das Landgericht hatte dies für das „Entfernen vom Unfallort“ und insoweit für die Erfüllung des Tatbestandes der Unfallflucht grundsätzlich ausreichen lassen und nur die Frage des Vorsatzes problematisiert.
Danach liegt ein Entfernen vom Unfallort vor, wenn eine „Absetzbewegung“ des Unfallbeteiligten gegeben ist, die dazu geführt hat, dass eine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist.
Die Rechtsprechung ist zur Frage, wie weit sich ein Unfallbeteiligter entfernen darf, ohne den Tatbestand der Unfallflucht zu erfüllen, leider uneinheitlich.
So wurde beispielsweise eine Entfernung von 20 Meter als zu viel angesehen (vgl. Kammergericht Berlin, DAR 79, 22; OLG Hamm VRS 54, 433).
In anderen Fällen wurde das Entfernen um 250 Meter noch als nicht strafbar angesehen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 88, 281).
Entscheidend ist im Einzelfall wohl, ob der Unfallbeteiligte an der Örtlichkeit, zu der er sich „abgesetzt“ hat, seiner Pflicht, einem Berechtigten (Geschädigten) seine Unfallbeteiligung offenzulegen, tatsächlich erfüllen kann bzw. ein Geschädigter dort noch mit einem Beteiligten rechnen kann.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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