Opfervertretung

Jeder Bürger kann zu jedem Zeitpunkt Opfer einer Straftat werden. Viele Betroffene fühlen sich mit ihren Fragen und Problemen dabei alleine gelassen. Unsere Kanzlei kann aber gerade in dieser schwierigen Situation in vielfältiger Hinsicht tätig werden.

Vermittlung professioneller Hilfe
Zunächst gilt es zu klären, mit welchen Folgen sich das Opfer auseinanderzusetzen hat. Dabei können wir bei der Vermittlung Dritter behilflich sein, die auf die Opferhilfe spezialisiert sind. Dies sind in erster Linie Ärzte und Psychologen mit traumatherapeutischer Erfahrung, Gutachter zur Schadensermittlung, Opferschutzbeauftragte der Berliner Polizei und Opferschutzverbände.

Beratung über die möglichen Ansprüche
Das Opfer hat zunächst Ansprüche gegen den Täter. Wir beraten, welche Ansprüche bestehen und ob sie sich auch durchsetzen lassen. Gegebenenfalls fordern wir sie dann außergerichtlich bzw. gerichtlich ein. Dabei handelt es sich nicht nur um Schadensersatz und Schmerzensgeld, sondern auch um Unterlassungsansprüche. Insbesondere im Bereich des sogenannten Stalking ist für die meist weiblichen Opfer wichtig zu erfahren, wie durchgesetzt werden kann, dem Täter schon die bloße Annäherung zu untersagen. Weiter bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche des Opfers aus dem Opferentschädigungsgesetz.

Nebenklage
Bei einer ganzen Anzahl von Delikten, insbesondere aus dem Bereich der Gewaltdelikte, besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren gegen den Täter als Nebenkläger aufzutreten. Der Nebenkläger hat über den anwaltlichen Beistand unter anderem die Möglichkeit der Akteneinsicht. Darüber erfährt der Geschädigte den vollständigen Ablauf der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Ebenso erfährt er die eventuelle Einlassung des Angeklagten und mögliche ärztliche Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand. Im Gerichtsverfahren kann der Nebenkläger eigene Fragen und Anträge stellen.

Je nach Lage des Falles werden die Rechtsanwaltskosten zum Teil vollständig vom Staat übernommen. Dies betrifft insbesondere Angehörige von Getöteten, Überlebende von Straftaten gegen das Leben und Opfer von Sexualstraftaten.

Zeugenbeistand
In den Fällen bei denen eine Nebenklage nicht möglich ist oder nicht gewünscht wird, hat der Geschädigte dennoch die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und zur Vernehmung begleiten zu lassen. Weiterhin beraten wir speziell bei kindlichen Zeugen, ob und inwiefern Zeugenaussagen im Gerichtssaal vermeidbar sind. Hier bestehen Möglichkeiten, mit dem Gericht in Kontakt zu treten und die Zeugenaussage im Vorfeld auf Video aufzuzeichnen. Auch in diesem Bereich werden die Kosten zum Teil vollständig vom Staat übernommen.

Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung
Die Konfrontation mit dem Täter im Gerichtssaal ist für viele Opfer besonders problematisch. Hinzu kommt, dass viele noch nie zuvor in einem Strafgericht waren und die Atmosphäre als bedrückend empfinden. Die Situation ist aber häufig unumgänglich, da auf die Angaben des Opfers als Zeuge im Gerichtsverfahren meist nicht verzichtet werden kann. Wir bereiten die Betroffenen in der Form vor, dass wir im Vorfeld das Gerichtsverfahren - mittels eines eigenen Modellbaus eines Gerichtssaals - durchspielen. Dadurch erfährt der Zeuge anhand der Modellfiguren ganz genau, wer welche Funktion im Prozess wahrnimmt.

Schutz vor Presse und Fernsehen
Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass Opfer von Straftaten bereits am Tatort oder später zu Hause von Medienvertretern unangenehm angegangen werden. Hier zeigen wir auf und setzen notfalls durch, wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.

Schutz vor möglicher Verfolgung
Im Bereich des Stalking und bei besonders gewalttätigen Delikten haben Opfer und Zeugen häufiger Angst vor Verfolgung und Rachemaßnahmen. Wir beraten und helfen, wie man sich vor Bekanntgabe der Anschrift schützen kann. Dies umfasst nicht nur den Anschriftenschutz bezüglich des Landeseinwohneramtes, sondern den in der Praxis bedeutsameren Teil der privaten Institutionen (z.B. Creditreform, Banken, Versicherungen).

Nachsorge
Nach Abschluss der Ermittlungen oder der Gerichtsverhandlung können wir dem Geschädigten den Ausgang des Verfahrens mitteilen und erfahren unter bestimmten Voraussetzungen, wann ein inhaftierter Täter wieder entlassen wird.

Verbindung zu anderen Rechtsgebieten
Nicht selten haben die Betroffenen infolge der Straftat mittelbare Rechtsprobleme. Dies betrifft häufig Fragen zu Erwerbsminderungsrenten, medizinischer Zusatzversorgung oder Problemen am Arbeitsplatz. Selbstverständlich beraten und helfen wir auch in diesen Bereichen bei der Durchsetzung aller berechtigten Ansprüche.

Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Verfahren bietet folgende Vorteile:

  • keine Belastung durch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren;
  • kein Prozesskostenvorschuss;
  • Antragsteller ist nicht Partei, sondern Zeuge in eigener Sache;
  • kein Anwaltszwang

Jeder Verletzte kann den Antrag frühestens mit der Strafanzeige stellen. Dabei hat er einen bestimmten Antrag zu formulieren, wobei er die Höhe des begehrten Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes noch nicht genau beziffern muss. Kann der Verletzte seine Beweismittel nicht benennen, ist dies unschädlich. Das Strafgericht muss von Amts wegen alle Umstände ermitteln,  die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sind.

Der Antragsteller wird vom Ort und Zeit der Verhandlung vor dem Strafgericht informiert, soweit er den Antrag vorher gestellt hat. An der Verhandlung kann er teilnehmen, seine Anwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Er kann sich auch durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person vertreten lassen. Weiter hat der Antragsteller das Recht, vom Gericht angehört zu werden, er kann auch für das Verfahren erforderliche Fragen und Anträge stellen. 

Nach dem Ergebnis der Verhandlung erfolgt im Strafurteil die Entscheidung über einen begründeten Antrag. Die Entscheidung über den Antrag ist zu begründen. Der Strafrichter hat die Möglichkeit, ein Grund- oder Teilurteil auszusprechen. Er kann sich also darauf beschränken, die Ersatzpflicht festzustellen, die konkrete Schadensberechnung hat dann das Zivilgericht vorzunehmen.

Der Strafrichter kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Entscheidung absehen. Dabei kommen drei Gründe in Betracht: 1. Der Antrag ist unzulässig (z.B. mangelhafte Begründung) 2. Der Antrag ist unbegründet (z.B. der Angeklagte wird freigesprochen) 3. Der Antrag ist nicht geeignet (z.B. schwierige Rechtsfragen). Eine Besonderheit gilt bei Schmerzensgeldansprüchen. Hier darf von einer Entscheidung nur abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist. 

Bei dem Verfahren entstehen Gerichtskosten und sehr häufig Anwaltskosten. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sind die Kosten oftmals darüber gedeckt (Achtung: Vorher informieren!).

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Roland Weber

Rechtsanwalt Roland Weber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Bereiche: Opfervertretung

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