Arbeitsrecht

In Deutschland stehen derzeit 40,89 (*) Millionen Menschen in einem Arbeitsverhältnis.

Zur Schaffung der finanziellen Lebensgrundlage gibt es verschiedene Beschäftigungsformen. Egal ob Arbeitnehmer, Selbstständiger, Freiberufler, Mini-Jober oder Leiharbeiter, in all diesen Beschäftigungsformen kann es zu Problemen kommen. Bereits die grundsätzliche Statusfrage einer Beschäftigung ist nicht immer an seiner Bezeichnung zu erkennen. Es gibt viele Selbstständige, die trotz ihrer Bezeichnung als Selbstständige doch eher der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen zuzuordnen sind und dies selbst gar nicht wissen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen.

Vertragsanbahnung
Bereits im Bereich der Vertragsanbahnung, sei es bei der Stellenausschreibung, dem Bewerbungsgespräch oder dann bei der Vertragsformulierung, treten in der Regel viele Fragen auf. Wie darf eine Stellenausschreibung formuliert sein? Welche Fragen dürfen im Bewerbungsgespräch gestellt werden und welche eben nicht? Muss man ungefragt bestimmte Details seines Privatlebens Preis geben? All dies sind Fragen, die einer kompetenten Beratung bedürfen. Denn wenn bereits in dieser Phase Fehler gemacht werden, kann dieses zu Schadensersatzansprüchen oder gar der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen.

Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist zumeist mehrere Seiten lang, enthält Verweise auf die Gesetzestexte oder diverse Tarifverträge und ist in einer verklausulierten juristischen Sprache formuliert. So fällt es einem Laien oft schwer zu erkennen, was mit den einzelnen Regelungen gemeint ist. Auch kann in einem Arbeitsvertrag nicht alles frei von den Parteien bestimmt werden, auch wenn grundsätzlich eine Vertragsfreiheit besteht. Bestimmte Regelungen, wie zum Beispiel die des Mindesturlaubs und der Kündigungsfristen, sind gesetzlich geregelt und gelten auch in dem Fall, dass im Arbeitsvertrag etwas anderes ungünstigeres festgelegt ist.

Besondere Arbeitnehmergruppen
Es gibt diverse besondere Arbeitnehmergruppen, welche speziellen Bestimmungen unterfallen. Leiharbeiter, Schwangere, Behinderte, Arbeitnehmer über 58 Jahre, Auszubildende: Für all diese, um nur einige zu nennen, gelten z. B. besondere Kündigungsschutzvorschriften, veränderte Regelungen zum Mindesturlaub oder spezifische Arbeitsschutzvorschriften.

Abmahnungen
In bestimmten Fällen ist es bereits sinnvoll sich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen, da diese oft die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung bildet.

Kündigung
Wenn eine Kündigung ins Haus flattert, ist Eile geboten, da lediglich innerhalb von drei Wochen die Einreichung einer Kündigungsschutzklage möglich ist. Verstreicht diese Frist, ist eine Kündigung, sei sie auch noch so fehlerhaft, wirksam und die Folge ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Aufhebungsvertrag
Die zumeist von beiden Parteien besprochene und gewünschte Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag kann eine gute Variante zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen sein. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn keine Anschlussbeschäftigung in Aussicht steht. Dann drohen Sperrzeiten des Anspruches auf Arbeitslosengeld, da man, aus Sicht der Arbeitsagentur, den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst „verschuldet“ hat. Auch kann die Leistung einer Entschädigung oder Abfindung zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen.

Arbeitsrechtsverfahren
Grundgedanke des Arbeitsgerichtsverfahrens ist die schnelle Klärung des Rechtsstreits, um für beide Parteien eine Rechtssicherheit herzustellen. Dies leitet sich von der Stellung einer Beschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhalts ab.
Steht eine Kündigung im Raum, muss innerhalb von drei Wochen gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Innerhalb von wenigen Wochen wird dann ein Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bestimmt, dessen Ziel es ist, eine Einigung herbeizuführen, welche für beide Parteien zufriedenstellend ist. Sei es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vielleicht mit einer Abfindung zu einem anderen Beendigungszeitpunkt oder zu anderen Konditionen, oder möglicherweise auch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Zurücknahme der Kündigung.
Kann in diesem sogenannten Gütetermin keine Einigung erzielt werden, kommt es zu einem Kammertermin, in welchem über den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Vortragen von Beweisen, Laden von Zeugen und rechtlichen Würdigungen verhandelt wird.

(*) Statistisches Bundesamt, Stand Juli 2011

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