Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Vertragsrecht
Bei dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrages gibt es viele Hindernisse, welche überwunden werden müssen. Diese beginnen bereits beim Vertragsschluss. Je nach Verkaufsgegenstand gibt es vom Gesetz unter Umständen bestimmte Formvorschriften für einen Kaufvertrag zu beachten. So muss beispielsweise ein Grundstückskaufvertrag immer notariell beurkundet werden, andernfalls ist er nichtig. Auch ist zu prüfen, was genau Vertragsinhalt wird. Oft gibt es viele „unsichtbare“ Vereinbarungen, welche mit der Unterschrift besiegelt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen können mit in den Vertrag einbezogen werden und werden somit ebenfalls Vertragsbestandteil. Daher ist genaues Augenmerk auf diese zu legen. Unter Umständen unterschreibt man mit dem Vertrag auch den Ausschluss einer Haftung oder die Verkürzung eines Rücktrittsrechtes.
Auch gibt es nicht bei jedem Vertrag, wie weitläufig vermutet, ein Widerrufsrecht, bei welchem man sich den Vertragsschluss noch einmal ein paar Tage überlegen kann.
Ist der gekaufte Gegenstand bereits nach kurzer Zeit defekt oder gar von Anfang an nicht so, wie er beworben wurde, besteht die Möglichkeit ein Gewährleistungsrecht geltend zu machen. Hierbei sind jedoch gewisse Vorgehensweisen zu beachten und unter Umständen auch Fristen einzuhalten. So kann man beispielsweise nicht sofort sein Geld zurück verlangen, sondern muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. 
Im schlimmsten Fall beschädigt dieser defekte Gegenstand einen anderen nicht defekten Gegenstand oder sogar die Gesundheit eines Nutzers oder man baut den defekten Gegenstand irgendwo ein und hatte damit viel Arbeit und weitergehende Kosten. In diesen Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit, gegen den Verkäufer einen Schadensersatz geltend zu machen.

Das allgemeine Zivilrecht umfasst typischerweise folgende Themengebiete:

  • Vertragsgestaltung
  • Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
  • Prüfung und Geltendmachung von Mängel- und Gewährleistungsrechten
  • Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatz für Körper- und Sachschäden
  • Schenkung
  • Internetkäufe/ -verkäufe
  • Werkverträge, Dienstverträge
  • Darlehensverträge
  • Haustür-, Fernabsatzgeschäft
  • Herausgabe/ Abnahme von Gegenständen

Reiserecht
Auch die Buchung einer Reise ist eine Kombination aus verschiedenen Vertragsarten, zum Beispiel einem Dienstvertrag, einem Beförderungsvertrag, einem Bewirtungsvertrag oder einem Beherbergungsvertrag. Besonders ärgerlich ist es, wenn in den schönsten Wochen des Jahres Mängel auftreten, eine Leistung nicht so ist, wie sie gebucht wurde oder gar die Reise kurz vor Reiseantritt durch den Veranstalter storniert wird. Auch in diesen Fällen ist die Geltendmachung einer Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz möglich.
Jedoch sind im Reiserecht spezielle Fristen und Vorgehensweisen zu beachten. So muss ein Reisemangel beispielsweise innerhalb eines Monats nach vertraglicher Reisebeendigung geltend gemacht werden.

Presserecht
Wird im Rahmen einer Berichterstattung über Ereignisse z. B. Verkehrsunfälle, Demonstrationen, Straftaten etc. berichtet, kommt es vor, dass unbeteiligte Personen sich abgebildet und erkennbar in der Zeitung wieder finden oder direkt Betroffene mit falscher oder verleumdender Berichterstattung zu kämpfen haben. Überschreitet die Berichterstattung damit die Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit, ist es möglich, von den Pressemedien ein Unterlassen oder eine Gegendarstellung zu fordern. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine Entschädigung verlangt werden.

Unerlaubte Handlung
Laut Gesetz ist es untersagt, Leib, Leben und Eigentum Anderer zu beschädigen. Diese Verletzungen können aber auch durch Unachtsamkeit erfolgen, zum Beispiel, wenn man seinen Hund nicht richtig anleint oder die Verkehrssicherungspflicht für sein Eigentum nicht wahrnimmt. Es ist dann zu prüfen, ob der Geschädigte den hieraus resultierenden Schaden von dem Schädiger in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld ersetzt verlangen kann.

Zwangsvollstreckung

Leider kommt es oft vor, dass man vom Gericht Recht zugesprochen bekommt, aber der Gegner schlichtweg nicht das tut, zu was er verurteilt worden ist. In diesem Fall sind die Möglichkeiten einer Zwangsvollstreckung zu prüfen, welche mit einem vollstreckbaren Titel 30 Jahre lang betrieben werden kann.

 

 

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