Videoüberwachung im Straßenverkehr – was ist zulässig?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 18. Feb 2010 zum Thema Verkehrsrecht

Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live

Es geschieht immer häufiger und soll der Sicherheit dienen – die Videoüberwachung im Straßenverkehr.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (Az: 2 BvR 941/08) hatte sich ein Bürger, der verdeckt gefilmt, sowie auf Video gespeichert und daraufhin aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt worden war, erfolgreich dagegen gewehrt.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere einen Verstoß gegen das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hintergrund war dabei, dass in der vorliegenden Konstellation einerseits sämtliche Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig gefilmt und gespeichert wurden und andererseits diese Vorgehensweise nicht von einer gesetzlichen Regelung gedeckt war, sondern nur auf einen Ministeriumserlass als reine Verwaltungsvorschrift gestützt worden war.
Als Folge bedeutet dieses Urteil aktuell für betroffene Verkehrssünder zwar nicht zwangsläufig immer Freispruch bei Videobeweisen, doch lässt sich derzeit damit natürlich gut im Rahmen des Bußgeldverfahrens argumentieren.
Die bisher bekannt gewordenen Entscheidungen der Amtsgerichte sind dazu auch aktuell erwartungsgemäß völlig uneinheitlich.

So haben das AG Freiburg (25.08.09, 31 OWi 731/09), das AG Schweinfurt (31.08.09, 12 OWi 17 Js 7822/09) und das AG Erlangen (03.09.09, 6 Owi 912 Js 141595/09) die Betroffnen dennoch aufgrund des Videobeweises verurteilt. Begründet wurde dies teilweise mit dem jeweiligen besonderen Messverfahren, welches nicht mit dem vom Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Fall vergleichbar wäre, bzw. weil die Gerichte die gesetzlichen Grundlagen aus der Strafprozessordnung hergeleitet haben.
Andere Gerichte, wie das AG Meißen (05.10.09, 13 Owi 705 Js 54110/09), das AG Lünen (14.10.09, 16 OWi 447/09) sowie das AG Eilenburg (DAR 09, 657) haben die Betroffenen hingegen freigesprochen.
Begründet wurde dies überwiegend mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Auch das OLG Oldenburg (27.11.09, SS Bs 186/09) hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Erst die Zukunft wird zeigen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung bewegen wird.
Aktuell muss daher jeder einzelne Fall konkret geprüft werden, eine gute Verteidigungsmöglichkeit für einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt besteht aber durchaus in diesen Fällen.

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