Videomessung bei Abstandsverstoß
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Auch dies kennen viele Autofahrer – gerade beim Durchfahren von Autobahnbrücken ist immer Vorsicht geboten, da es dort oft von der Brücke aus zu entsprechenden Videomessungen des darunter fließenden Verkehr kommt. Regelmäßig werden mit diesen Videomessungen von Brücken Geschwindigkeitsüberschreitungen, aber auch Abstandsverstöße, also zu dichtes Auffahren geahndet.
Aber auch hier stellt sich nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beitrag Rudow Live 02/10) die grundsätzliche Frage, ob solche Videomessungen ohne weiteres zulässig und verwertbar sind.
Das OLG Düsseldorf ging in einer aktuellen Entscheidung vom 9.2.2010 (Az: IV-3 Rbs 8/10) davon aus, dass bei der dortigen Videomessung nach dem „ViBrAM-Messverfahren“ eine unzulässige verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung vorliegt, so dass damit ein Beweiserhebungsverbot besteht, welches auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die in der Strafprozessordnung vorhandenen Vorschriften nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung ausreichen, da es in der Praxis bei der dort zugrundeliegenden Messung sich dahingehend ausgestaltete, dass zunächst alle Verkehrsteilnehmer im Rahmen der Videoaufzeichnung aufgenommen wurden und es erst im Nachhinein durch entsprechende Auswertungsarbeiten zur Feststellung von konkreten Verkehrsverstößen und einzelnen Fahrern gekommen war. Gerade dies soll aber nach den Richtern des OLG nicht zulässig sein, da der Verfassungsverstoß der rechtswidrigen Überwachung damit manifestiert werden würde, wenn man die (unzulässig angefertigte) Videoaufzeichnung zur Überführung von Verkehrssündern heranziehen würde.
Insofern ergeben sich aus dieser Entscheidung auch für die Fälle der Abstandsverstöße aktuell gute Angriffsmöglichkeiten für die Betroffenen. Aber auch hier ist die Rechtsprechung leider nicht einheitlich, so sind gerade die Oberlandesgerichte in den südlichen Bundesländern anderer Ansicht und haben die Verwertbarkeit bejaht, so dass jeder Einzelfall konkret zu betrachten ist, um die beste Verteidigungsstrategie zu ermitteln.
Newsletter Weber Preuß Lehmann
Büro Berlin-Mitte
Lottumstraße 23
10119 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Büro Berlin-Neukölln
Neuköllner Straße 346
12355 Berlin
Tel: 030 720 15616
Fax: 030 720 15617