Versorgungsausgleich – Rentnerprivileg
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird regelmäßig auch der sogenannte Versorgungsausgleich zu klären sein, wobei mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem Ausgleichspflichtigen die betroffenen Versorgungen unmittelbar gekürzt werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner oder Pensionär ist. Entgegen dem früheren Recht kennt das neue bzw. gegenwärtige Recht des Versorgungsausgleichs nämlich kein Rentner- oder Beamtenprivileg mehr. Nach dem Rentner- bzw. Beamtenprivileg trat die Kürzung erst ein, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits Rente bzw. Pension bezog und darin der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich enthalten war.
Das Entfallen des Rentner- bzw. Beamtenprivilegs besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr gibt es zumindest gegenwärtig noch Fälle, in denen dieses Privileg durchaus noch gilt. Zu diesen Fällen gehört insbesondere das Übergangsrecht, mithin Fälle, in denen das Ehescheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 anhängig geworden ist und zu diesem Zeitpunkt aus dem auszugleichenden Rentenanrecht bereits eine Rente gezahlt oder zumindest bewilligt worden war. Daneben gilt das Beamtenprivileg für Landes- und Kommunalbeamte derzeit noch uneingeschränkt fort. Dies begründet sich damit, dass die Bundesländer nach der sogenannten Förderalismusreform bislang kein eigenes Beamtenversorgungsrecht geschaffen haben, weshalb das frühere Bundesversorgungsgesetz und das darin enthaltene Beamtenprivileg weiterhin gelten.
Voraussetzung ist jedoch, dass der betreffende Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Pensionär war. In diesem Fall bezieht er seine Pension ungekürzt weiter, d. h. der Versorgungsausgleich wird noch nicht umgesetzt. Erst wenn der andere Ehegatte seinerseits eine Rente erhält, entfällt das Privileg und die Kürzung der Pension wird durchgeführt. Das gleich gilt, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber ein eigenes Versorgungsrecht für seine Beamten schafft, was gegenwärtig zwar zu erwarten, bisher jedoch noch nicht durchgesetzt worden ist.
Rechtsanwalt Lars Preuß, Fachanwalt für Familienrecht
Newsletter Weber Preuß Lehmann
Büro Berlin-Mitte
Lottumstraße 23
10119 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Büro Berlin-Neukölln
Neuköllner Straße 346
12355 Berlin
Tel: 030 720 15616
Fax: 030 720 15617