Urteil im Todesfall Stefanie W. bestätigt

Eingetragen von Rechtsanwalt Roland Weber am 24. Aug 2006 zum Thema Opfervertretung

Dieser Artikel ist erschienen in: Berliner Morgenpost Link zum Artikel

War es Mord oder nicht? Auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) sahen gestern “erhebliche Anhaltspunkte”, dass der zur Tatzeit 20 Jahre alte Alan A. War es Mord oder nicht? Auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) sahen gestern “erhebliche Anhaltspunkte”, dass der zur Tatzeit 20 Jahre alte Alan A. am 3. Juli 2004 die zwei Jahre jüngere Stefanie W. am Westhafenkanal ermordete. Das reicht jedoch nicht, um das Urteil der Moabiter Jugendkammer vom 10. August 2005 aufzuheben. So bleibt es bei achteinhalb Jahren Jugendstrafe wegen Totschlages für den mehrfach vorbestraften Alan A. - und er ist damit mehr als gut bedient. Auf die Spur des aus Polen stammenden Täters waren die Ermittler durch die Aussagen eines Bekannten gekommen, dem Alan A. von der Tötung Stefanie W.s berichtet hatte. Alan A. war untergetaucht. Seine 16 Jahre alte Freundin wurde observiert und führte die Fahnder zu seinem Versteck. Staatsanwaltschaft und Nebenklage gingen vor einem Jahr in dem unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Indizienprozess vor der Moabiter Jugendkammer davon aus, dass Alan A. das Mädchen zunächst vergewaltigt und anschließend mit einem Schal oder einem T-Shirt erdrosselt hatte. Unterm Strich also ein klassischer Verdeckungsmord. Dieser These war die Jugendkammer jedoch wegen der unzureichenden Beweislage - letztlich gab es ja nur das Teilgeständnis von Alan A. - nicht gefolgt. Ähnlich sahen es nun auch die Richter am BGH und verwarfen gestern die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage.

Und auch in einem anderen Punkt hatte Alan A. vermutlich Glück. Der renommierte forensische Psychiater Hans-Ludwig Kröber hatte 2005 vor Gericht eingeschätzt, dass der seit drei Jahren volljährige Alan A. zwar unter dem Eindruck von Drogen gestanden habe, aber durchaus nach Erwachsenenrecht bestraft werden könne. Die Jugendkammer hatte dennoch das in der Regel weitaus mildere Jugendstrafrecht herangezogen. Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen hier den Ermessensspielraum eindeutig bei der Jugendkammer, legten also auch hier kein Veto ein. Nebenklagevertreter Roland Weber informierte nach dem Urteilsspruch des BHG die Mutter von Stefanie W. Sie sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, sagte der Anwalt, habe sie jedoch mit Fassung aufgenommen.

Donnerstag, 24. August 2006 04:00 - Von Michael Mielke

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