Unwirksame Endrenovierungsklausel – Anspruch auf Kostenerstattung

Eingetragen von Rechtsanwalt Lars Preuß am 10. Mai 2010 zum Thema Mietrecht

Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live

Zum Ende eines Mietvertrages spielt die Durchführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig eine ausschlaggebende Rolle. Die Frage, ob ein Mieter bei Vertragsende die Schönheitsreparaturen durchführen muss, hängt einerseits davon ab, ob der Mietvertrag überhaupt eine Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält und andererseits, ob die Klausel auch wirksam ist. Fehlt jegliche Klausel oder ist sie unwirksam, kann der Vermieter nichts verlangen. Der Mieter ist dann allenfalls verpflichtet, die Wohnung „besenrein“ zu übergeben, mithin die Räume auszukehren.

In den letzten Jahren hatte sich der Bundesgerichtshof in diversen Entscheidungen mit der Frage von Wirksamkeiten spezieller Schönheitsreparaturenklauseln zu beschäftigen. Ohne auf einzelne Klauseln näher einzugehen, kann festgestellt werden, dass es immer günstig ist, vorhandene Klauseln intensiv zu prüfen und Renovierungsarbeiten, welche regelmäßig eher in der neuen Wohnung ausgeführt werden wollen, nur dann durchzuführen, wenn man als Mieter wirklich dazu verpflichtet ist.

In vielen Fällen stellt sich jedoch die Frage, wie ein Mieter zu behandeln ist, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen durchführte, obwohl er, da die Klausel unwirksam war, dazu gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Dies hat der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit auch entschieden. Er stellte klar, dass der Vermieter bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel einem Erstattungsanspruch ausgesetzt ist, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Konkret bedeutet dies, dass ein Mieter, welcher angenommen hat, dass er zu Renovierungsarbeiten verpflichtet ist, die insoweit aufgewendeten Kosten von dem Vermieter nach Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erstattet verlangen kann. Der Wert des Erstattungsanspruches bemisst sich nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Soweit der Mieter die Arbeiten von einer Fachfirma ausführen ließ, wären die entsprechenden Kosten erstattungsfähig. Hat die Mieter die Arbeiten in Eigenleistung erledigt, bemisst sich der Wert der Renovierungsleistungen nach dem, was der Mieter neben dem Ersatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie für die Vergütung der Arbeitsleistung entsprechender Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

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