Unterhalt – Das neue Recht Teil 2
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Neben den Änderungen zum Kindesunterhalt brachte die Unterhaltsreform auch diverse Änderungen bei dem Unterhalt zwischen Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten hervor. Hervorzuheben ist dabei die Stärkung der (nachehelichen) Eigenverantwortung der Ehegatten, wobei zunächst grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass jeder Ehegatte (nach der Scheidung) selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Erst wenn er dazu nicht in der Lage ist, soll er einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten haben. Entgegen der bisherigen Regelung stellt der Gesetzgeber damit klar, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht die Regel, darstellen soll.
Potentielle Unterhaltsberechtigte müssen sodann die nunmehr geltenden Rangfolgen (der Unterhaltsberechtigungen) beachten. Geschiedene Ehegatten müssen sich derzeit, entgegen der bisherigen Regelung, mit neuen Ehepartnern/innen mit Erziehungsverantwortung, Ex-Ehepartnern/innen aus langjährigen Ehen (regelmäßig ab 10 Jahren) und nicht verheirateten Müttern/Vätern gemeinsamer Kinder das nach Abzug des Kindesunterhaltes und des Selbstbehaltes von 1.000,00 € verbleibende Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen gleichberechtigt teilen.
Geändert wurden auch Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen (minderjährigen) Kindes. Soweit die gesetzliche Regelung bisher keine zeitliche Begrenzung des sog. Betreuungsunterhaltes beinhaltete, und die Rechtsprechung erst ab dem 8. Lebensjahr eine Verpflichtung (zumindest partiell) zur Erwerbstätigkeit annahm, ist nunmehr davon auszugehen, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet werden wird. Die/der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen ist ferner zu beachten, dass die Unterhaltsreform Änderungen in der zeitlichen Begrenzung des Ehegattenunterhaltes normierte. Seit Januar 2008 können auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung Unterhaltsansprüche enden, wenn dies „nicht unbillig ist.“ Maßstab dafür ist die Dauer der beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile wegen der Ehe, der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.
Sobald die/der Berechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit (wieder) eine eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kindererziehung erreicht worden wäre, kann der Unterhalt entfallen.
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Unterhalt – Das neue Recht Teil 1
Unterhalt – Das neue Recht Teil 2
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