Unterhalt – Das neue Recht Teil 1
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat die bereits mehrfach angekündigte (und wieder verschobene) Unterhaltsreform in Kraft. Sie betrifft insbesondere den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt.
Gegenstand dieser Darstellung soll zunächst der Kindesunterhalt sein, wobei im nächsten Heft ein Beitrag zum Ehegattenunterhalt erscheint. Die Stärkung des Kindeswohls steht im Vordergrund der Reform. Der Kindesunterhalt soll daher künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Dadurch wird eine höhere Verteilungsgerechtigkeit und die Verringerung der Kinderarmut angestrebt. Als Instrument dafür werden bei der Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Unterhaltsschuldnern/innen Kindern künftig ein Vorrangstellung eingeräumt, ein gesetzlicher Mindestunterhalt festgelegt und die Kindergeldberechnung neu geregelt. Ob damit eine Besserstellung der Kinder erreicht werden kann, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch offen.
Eine Neuregelung erfuhr, wie bereits dargelegt, die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Diese gilt insbesondere im so genannten Mangelfall, d. h. in denjenigen Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete nicht ausreichend Mittel zur Verfügung hat, um sämtliche Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. Entgegen der früheren Regelung sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder runter 21 Jahren, die noch in der gesetzlichen Schulausbildung stehen, allein auf Rang 1. Damit ist gesichert, dass zunächst Zahlungen an diese Kinder geleistet werden, bevor weitere Verpflichtete unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Daneben wurde nunmehr auch ein gesetzlicher Mindestunterhalt geregelt, wobei ein Betrag in Höhe von 279,00 € für die ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), ein Betrag in Höhe von 322,00 € für die zweite Altersstufe (von siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) und ein Betrag in Höhe von 365,00 € für die dritte Altersstufe (vom dreizehnten Lebensjahr an) festgesetzt worden ist. Die Mindestunterhaltsbeträge sind bundeseinheitlich geregelt, sodass dass bisherige Ost – West – Gefälle aufgehoben ist. Ferner wurde die Kindergeldverteilung, mithin die Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen von realen Unterhaltszahlungen geändert. Seit dem 01. Januar 2008 wird das hälftige Kindergeld unabhängig von der Höhe des ermittelten Unterhaltsbetrages immer auf den Kindesunterhalt verrechnet. Der einbehaltene Betrag gilt aber nun als Einkommen für die Berechnung weiterer Unterhaltsansprüche und muss folglich weiteren Unterhaltsberechtigten geteilt werden.
In Folge der Unterhaltsreform ergeben sich im alten Bundesgebiet höhere Unterhaltsansprüche in der ersten Altersstufe sowie gleich bleibende bzw. geringere Ansprüche in der zweiten und dritten Altersstufe. In den neuen Bundesländern ergeben sich faktisch in allen Altersstufen Erhöhungen der Unterhaltszahlbeträge.
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Unterhalt - Das neue Recht Teil 2
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