Unfall unter Alkoholeinfluss – außer Spesen nichts gewesen?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 01. Jan 2006 zum Thema Verkehrsrecht

Ein kleiner Fall: Herr R. fährt nach einigen Gläsern Bier mit 0,9 Promille noch mit seinem Auto und fährt einem vor ihm fahrenden Fahrzeug hinten drauf.

Zunächst läuft ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, bei welchem hier Geldstrafe und Führerscheinsperre für mehrere Monate drohen. Eigentlich liegt die Grenze erst bei 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit), doch wenn z.B. ein Unfall passiert ist, genügt u.U. bereits 0,3 (!) Promille für ein Strafverfahren.
Nach Ablauf der Sperre kommt u.U. durch die Führerscheinbehörde noch die Anforderung eines MP-Gutachtens (sog. „Idiotentest“) hinzu, was mit weiteren Hürden (Durchfallquote!) und Kosten verbunden ist. Dies geschieht zwar regelmäßig erst ab einem Promillewert von ca. 1,6 - doch je nach Schwere des Falls auch bei geringeren Werten. Weiterhin droht zusätzlich, dass die eigene Versicherung, die den gegnerischen Schaden zunächst ausgeglichen hat, bei Herrn R. die geleistete Zahlung ganz oder teilweise wegen der Trunkenheitsfahrt zurückfordert. Auch den eigenen Schaden zahlt Herr R. selbst.

Zusammenfassend kann man sagen, ein sehr teuerer Abend mit viel Ärger, den man sich hätte ersparen können. Ist aber einmal so etwas passiert, gilt jedenfalls eins: Nicht Hände in den Schoß legen, sondern frühzeitig aktiv werden und sich Rat, z.B. beim Anwalt holen! Gegenüber der Polizei, dem Gericht können Strafen und Sperren verringert werden, wenn man entsprechende Einsicht zeigt, und z.B. Seminare, Maßnahmen bei DEKRA usw. nachweist. Dies hilft auch später bei einem „Idiotentest“. Auch zivilrechtlich kann mit der Versicherung verhandelt werden, um Ansprüche abzuwehren, bzw. Ratenzahlungen abzuschließen. Besteht eine Verkehrsrechtschutzversicherung (ca. 40 € im Jahr) dann sind zumeist die Kosten für die anwaltliche Hilfe und Verfahrenskosten abgedeckt.

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