Neuerungen im Familienrecht

Eingetragen von Rechtsanwalt Lars Preuß am 30. Sep 2009 zum Thema Familienrecht

Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live

Am 01.09.2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Änderungen bzw. Neuregelungen übernommen.

  1. Einführung des „Großen Familiengerichts“, welches zukünftig insbesondere auch für Verfahren zuständig ist, die zwar einen Bezug zu Ehe und Familie aufweisen, bisher jedoch von den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu verhandeln waren.

  2. Beschleunigung von Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht durch Einführung einer Frist von 1 Monat zur Durchführung des 1. Verhandlungstermins. Durch diese Frist soll eine unangemessene Unterbrechung der Umgangskontakte zwischen Kind und Eltern vermieden werden und die Bereitschaft der Eltern zur gütlichen Einigung in entsprechenden Fragen gefördert werden.

  3. Stärkung der Beteiligung und Mitwirkungsrechte eines betroffenen Kindes durch Unterstützung eines Verfahrensbeistandes. Dieser hat die Aufgabe, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes wahrzunehmen und das Kind über das Verfahren, dessen Ablauf und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Ferner wird die Möglichkeit eines Umgangspflegers eingeführt, welcher in besonders konfliktbehafteten Fällen die Durchführung des Umgangs bzw. der Kontakte im Rahmen von Umgängen regulieren soll.

  4. Besserung von Möglichkeiten der Vollstreckung gerichtlicher Sorge- und Umgangsregelungen durch Einführung der Möglichkeit, Ordnungsmittel künftig auch nach Ablauf der Umgangsverpflichtung (Gewährung von Ferienumgang) festzusetzen und zu vollstrecken.

  5. Erweiterung der in Unterhaltsstreitigkeiten und Versorgungsausgleichsverfahren bestehenden Auskunftspflichten der Beteiligten sowie Auskunftsforderungsbefugnisse der Gerichte gegenüber Versorgungsträger und Behörden. Die Parteien sind nunmehr verpflichtet, während eines laufenden Verfahrens Änderungen der Umstände - wie Vermögen, Einkünfte und persönlicher und wirtschaftliche Verhältnisse - ungefragt mitzuteilen. Das Gericht kann demgegenüber auch in Unterhaltsverfahren Auskünfte bei Finanzämtern einholen. Damit sinkt die Möglichkeit von Unterhaltspflichtigen in unredlich Vermögensverfügungen zu treffen, bzw. unrichtige Angaben zu Vermögenseinkünften und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.

  6. Versorgungsausgleich – entgegen bisherigem Recht findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren nur noch auf Antrag statt. Ferner sind Vereinbarungen, welche Parteien über den Versorgungsausgleich schließen können, nicht mehr genehmigungsbedürftig, sondern unterliegen lediglich einer Inhaltskontrolle. Weggefallen ist auch das so genannte „Rentnerprivileg“, nach dem ein geschiedener Rentner bisher seine volle Rente so lange beziehen konnte, bis der Ex-Partner ebenfalls in den Ruhestand ging. Demgegenüber müssen sich Rentner nunmehr nach rechtskräftiger Scheidung sofort auf gekürzte Bezüge einstellen, unabhängig davon, ob bzw. wann der geschiedene Ehegatte in den Ruhestand geht.

 

 

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