Kündigung im Arbeitsrecht – Welche Fehler so passieren!

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter (in Bürogemeinschaft) am 15. Sep 2011 zum Thema Mietrecht

Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live

Tipps von Rechtsanwältin Schmelter – Teil 2

Mal abgesehen von den vielen verschiedenen Möglichkeiten der Kündigungsgründe, muss eine wirksame Kündigung des Arbeitsvertrages aber auch formellen Ansprüchen genügen, damit sie wirksam ist.
So muss aus der Kündigungserklärung klar und eindeutig hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei muss das Wort „Kündigung“ zwar nicht zwingend fallen, z. B. es wäre eine Formulierung wie „hiermit beende ich unser Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin“ ausreichend.

Auch sind natürlich die Kündigungsfristen einzuhalten. Erklärt der Kündigende eine ordentliche Kündigung unter Missachtung der richtigen Kündigungsfrist, so ist diese Kündigung gemäß § 140 BGB umzudeuten in eine Kündigung zum richtigen (nächsten) Termin.
Kündigungsberechtigt sind die Vertragsparteien des Arbeitsvertrages, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Normalfall erklärt der - dem Gekündigten bekannte - Chef selbst die Kündigung. Jedoch können sich beide Vertragsparteien bei der Kündigung auch vertreten lassen. Dies gilt aber nicht unbegrenzt und ist in jedem Fall zu prüfen.
Insbesondere der Gekündigte kann sich bei schnellem Handeln durchaus Vorteile verschaffen. Ist die Kündigungserklärung z.B. nicht vom Arbeitgeber selbst – bei juristischen Personen von dem vertretungsberechtigten Organ – unterschrieben und ist der Kündigung auch keine auf den Erklärenden lautende Original-Vollmacht beigefügt (Kopie oder Fax reicht nicht), so kann der Empfänger die Kündigung nach § 174 BGB mit dem Hinweis zurückweisen, dass eine Vollmacht für den Erklärenden nicht beigefügt war. Die Zurückweisung muss allerdings unverzüglich erfolgen, daher ist regelmäßig Eile geboten.

Wie immer ist im Zweifel jeder Einzelfall und jede Kündigung konkret zu prüfen, die rechtzeitige Einholung anwaltlicher Hilfe ist dabei regelmäßig zu empfehlen.

Rechtsanwältin Schmelter, in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwälten Weber, Preuß, Lehmann, Tel.: 440 177 03

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