Gesetz zum Schutz von Opfern und Zeugen im Strafverfahren am 01.10.2009 in Kraft getreten
Seit dem 01.10.209 sind Opfer und Zeugen von Straftaten besser geschützt und ihre Rechte im Strafverfahren erweitert worden. Im Einzelnen:
1. Verbesserungen der Schutzrechte von Verletzten
Nunmehr wird der Schwere des Delikts und den Folgen ein stärkeres Gewicht beigemessen. So können sich beispielsweise auch Opfer von Raub, Erpressung, Wohnungseinbrüchen oder schweren Verkehrsunfällen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.
Weiterhin haben jetzt mehr Opfer einen Anspruch auf einen kostenlosen Opferanwalt, da der Staat für sie die Anwaltskosten übernimmt. Dies gilt unter anderem für Opfer von schwerer Körperverletzung, Raub und Erpressung, wenn sie schwere körperliche oder seelische Schäden erlitten haben.
Schließlich kann der Verletzte jetzt noch besser seinen Rechtsanwalt frei auswählen und bestimmen, wer seine Interessen vertreten soll.
2. Verbesserungen der besonderen Schutzrechte von jugendlichen Opfern und Zeugen
Die Schutzaltersgrenze wurde von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. So kann jetzt auch bei 16- und 17-jährigen Zeugen beispielsweise die Öffentlichkeit oder der Angeklagte ausgeschlossen oder der Zeuge per Video befragt werden. Die neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht.
Jugendliche Opfer haben in vielen Fällen nun einen Anspruch auf einen Opferanwalt, dessen Kosten vollständig vom Staat übernommen werden. Dies gilt besonders für den Bereich der Sexualdelikte, aber auch bei Misshandlung von Schutzbefohlenen und anderen schweren Straftaten.
3. Verbesserungen der Schutzrechte von Zeugen
Zeugen müssen nicht alleine zu ihrer Vernehmung erscheinen. Sie können sich bei allen Vernehmungen von ihrem Anwalt begleiten lassen. Der Rechtsanwalt hat ein durchgehendes Anwesenheitsrecht. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Anwaltskosten bei vielen Fällen vom Staat übernommen werden.
Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine begründete Gefährdungslage des Zeugen angenommen, hat der Zeuge das Recht, eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Er kann beispielsweise in Absprache mit seinem Rechtsanwalt dessen Kanzleianschrift in die Akten aufnehmen lassen. So wird verhindert, dass die Anschrift des Zeugen dem Täter bekannt wird.
4. Weitere Verbesserungen der Rechte von Verletzten
Die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden wurden erweitert. So sind Verletzte regelmäßig schriftlich auf ihre Befugnisse und Rechte hinzuweisen. Insbesondere soll hingewiesen werden über die Befugnisse der Nebenklage, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Adhäsionsverfahren, der Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, der Möglichkeit von gerichtlichen Beschlüssen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes und der Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen.
Verletzte können leichter in Deutschland Straftaten anzeigen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begangen wurde.
Bei Genitalverstümmelungen von Kindern und Jugendlichen, die durch Erziehungsberechtigte veranlasst wurden, beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
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