Betriebskosten
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Das Thema „Betriebskosten“ bietet immer häufiger Anlass zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Ursache dafür ist regelmäßig, dass sich die Mietnebenkosten innerhalb der letzten Jahre derart erhöht haben, dass viele Mieter den Eindruck gewinnen, neben der sog. „Nettokaltmiete“ (Grundmiete) eine „zweite Miete“ (Betriebskosten) zahlen zu müssen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten mag diese Bezeichnung auch stimmen, jedoch handelt es sich real nur um Durchlaufposten, die der Vermieter an Behörden oder Lieferanten
weiterzuleiten hat. Im Gegenzug lässt sich jedoch häufig feststellen, dass viele Vermieter die Betriebskosten und deren Abrechnung eher vernachlässigen und gegenüber dem Mieter eher unzureichend erklären.
Grundsätzlich gilt, dass der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthalten muss, damit die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt und entsprechend abgerechnet werden können. Soweit der Mieter (was regelmäßig der Fall ist) eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten leistet, muss der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen, und zwar sobald die Abrechnungsfrist, welche sich aus dem Mietvertrag ergeben sollte, abgelaufen ist. Die Betriebskostenabrechnung ist sämtlichen (im Mietvertrag enthaltenen) Mietern der Wohnung zuzustellen. Nach Erhalt der Abrechnung sollte diese eingehend geprüft werden, wobei dem Mieter das Recht zur Belegeinsicht zusteht. Nur damit ist er in der Lage zu prüfen, ob die Kosten entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf ihn umgelegt worden sind oder Betriebskosten auf ihn umgelegt werden sollen, welche allein der Vermieter zu tragen hat. Wenn der Mietvertrag demgegenüber keine Vereinbarung über die Betriebskosten enthält, wird unterstellt, dass sie in der Miete enthalten sind und nicht gesondert auf die Mieter umgelegt werden.
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