An was der Mieter alles denken sollte!
Dieser Artikel ist erschienen in: Rudow Live
Tipps von Rechtsanwalt Preuß
Nun steht der Winter vor der Tür und wenn es draußen kalt ist, hält man sich am liebsten in der Wohnung auf und macht es sich gemütlich. Der Balkon wird hingegen in der Herbst- und Winterzeit kaum genutzt. Dennoch sollten Mieter ihren Balkon nicht völlig vergessen.
Das Amtsgericht Neukölln (Urteil vom 5.10.2011 - 13 C 197/11) hat entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Wasser vom Balkon über die vorgesehene Einrichtung abfließen kann.
Dazu muss der Balkon von Laub, Schnee und Eis geräumt werden. Geschieht dies nicht und kommt es daraufhin zu Schäden, haftet der Mieter umfassend auf Schadensersatz.
Im konkreten Fall hielt sich die Mieterin für einige Wochen auswärtig auf, eine Freundin hütete in dieser Zeit die Wohnung. In dieser Zeit stellte der Mieter, der darunterliegenden Wohnung fest, dass von ihrem Balkon Wasser in sein Wohnzimmer eindrang. Die herbeigerufene Feuerwehr stellte fest, dass der Balkonabfluss vereist war.
Die Vermieterin verlangte Schadensersatz für die erheblichen Wasserschäden einschließlich der von dem betreffenden Mieter geltend gemachten Mietminderung.
Das AG Neukölln gab ihr Recht! Die Mieterin hätte den Abfluss vom Eis befreien müssen. Da sie dies nicht getan hatte, sei sie für den Schaden verantwortlich und müsse sowohl die Beseitigungskosten, einschließlich der Renovierung und der Stromkosten für Trocknungsgeräte, sowie die angemessene Mietminderung durch den betroffenen Mieter tragen.
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